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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft besteht dann, wenn der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben durch sein Testament bestimmt hat. Die Erbengemeinschaft ist eine Rechtsform eigener Art. Sie ist eine Gesamthandsgemeinschaft, was bedeutet, dass die Erben nur gemeinsam berechtigt und verpflichtet werden dürfen. Eine Person alleine kann nicht über den Nachlass der Erbengemeinschaft verfügen. Dadurch verteilt sich auch das Eigentum am Nachlass zu gleichen Teilen innerhalb der Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist als solche jedoch nur für eine gewisse Zeit gedacht, da sich durch die Beschränkungen im Alltag häufig Probleme ergeben. Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen sich die Erben im besten Fall einvernehmlich, was mit dem Erbe weiterhin geschehen soll. Hierbei wird der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt.

Wir beraten sie gerne zum Thema Erbengemeinschaft

Johanna Filbinger-Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht in Ulm mit dem Schwerpunkt Familienrecht und Erbrecht. Der erbrechtliche Schwerpunkt liegt bei der Klärung von Streitigkeiten über den Pflichtteil sowie der Erstellung von Testamenten.

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