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Zugewinnausgleich

Die Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist, entgegen weit verbreiteter Auffassung, keine Vermögensgemeinschaft, sondern es besteht Gütertrennung zwischen den Eheleuten. Am Ende des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Das heißt, es finde eine Vermögensauseinandersetzung statt. Der Güterstand kann durch Scheidung, Aufhebung der Ehe oder durch Ehevertrag beendet werden.

Der Zugewinnausgleich wird berechnet, indem das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute gegenüber gestellt wird. Die Zugewinne beider Ehegatten werden verrechnet, der Überschuss wird hälftig in Geld ausgeglichen. Die Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleichs kann sehr komplex werden, wenn ein Ehegatte Schenkungen erhalten hat oder es sich bei Freiberuflern um die Ermittlung des Wertes eines Unternehmens handelt. > Berechnung des Zugewinnausgleichs

Hier wird eine rechtzeitige anwaltliche Beratung empfohlen, damit berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden können.

Wir beraten sie gerne zum Thema Zugewinnausgleich!

 

 

Johanna Filbinger-Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht in Ulm mit dem Schwerpunkt Familienrecht und Erbrecht. Der familienrechtliche Schwerpunkt liegt auf der Vermögensauseinandersetzung, Erstellung und Prüfung von Eheverträgen sowie der Unternehmensbewertung.

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