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Errichtung eines Testamentes

Durch die Testierfreiheit kann der Erblasser grundsätzlich jeden als Erben einsetzen und so über die Verteilung seines Vermögens bestimmen, wie er möchte. Eine Einschränkung besteht hier durch das Pflichtteilsrecht.

Bestimmte Erfordernisse müssen bei der Errichtung eines Testamentes vorliegen:

Testierfähigkeit: dies ist eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit. Der Testierende muss hierfür das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf an keiner Geistes- oder Bewusstseinsstörung leiden.
Gerade in einer immer älter werdenden Gesellschaft wird dies häufig in Frage gestellt, da immer mehr Menschen gegen Ende ihres Lebens an einer Demenzform erkranken.

Höchstpersönlichkeit: das Testament muss höchstpersönlich errichtet werden. Eine Stellvertretung ist hier nicht möglich.

Testierwille: dieser Wille liegt vor, wenn der Testierende erkennt, dass er mit seiner Erklärung ein Testament erstellt.

Form: das Testament muss eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, dass der Text vom Testierenden selbst per Hand geschrieben werden muss. Am PC verfasste Testamente sind unwirksam. Bei mehrseitigen Testamenten muss die Zusammengehörigkeit der verschiedenen Seiten klar erkennbar sein.
Zudem muss das Testament unterschrieben sein. Die Unterschrift hat hierbei zwei Funktionen: die Identitätsfunktion und die Abschlussfunktion. Dadurch soll bei der späteren Prüfung, ob ein wirksames Testament vorliegt, einfacher festgestellt werden können, von wem das Testament errichtet wurde. Mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben ist kein Muss, allerdings ist dies hilfreich bei der Prüfung der Wirksamkeit. Die Unterschrift soll die Erklärung abschließen und ist deshalb am Ende des Testamentes zu schreiben. Besteht ein Testament aus mehreren losen Seiten, ist es ratsam, diese zu nummerieren. Orts- und Datumsangaben sind kein Muss, lediglich ein Soll. Allerdings kann durch diese Angaben festgestellt werden, sollte es mehrere Testamente geben, welches das aktuelle ist.

Wir beraten sie gerne bei der Errichtung eines Testamentes!

Johanna Filbinger-Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht in Ulm mit dem Schwerpunkt Familienrecht und Erbrecht. Der erbrechtliche Schwerpunkt liegt bei der Klärung von Streitigkeiten über den Pflichtteil sowie der Erstellung von Testamenten.

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