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Bei der Erstellung eines Ehevertrages ist eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt beinahe unerlässlich, um sicherzustellen, dass genau die Regelungen getroffen werden, die Ihren Vorstellungen entsprechen. Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung erfolgen, aber auch bei bestehender Ehe abgeschlossen werden.

a) Inhalt

Durch die grundsätzliche Vertragsfreiheit können die Parteien den Ehevertrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen so gestalten, wie sie möchten. Am häufigsten wird durch einen Ehevertrag das Güterrecht, der Unterhalt sowie die Altersvorsorge geregelt.
Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Parteien individuelle Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, auch kann ein kompletter Verzicht auf einzelne Ansprüche vereinbart werden. Allerdings sollte hierbei berücksichtigt werden, dass eine Unwirksamkeit des Vertrages vorliegen kann, sollte eine Partei unangemessen benachteiligt werden.

b) Güterstand

Bei einer Ehe ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand kann durch einen Ehevertrag vor oder auch nach der Eheschließung geändert werden.

c) Unterhalt

Hierbei muss zwischen den verschiedenen Unterhaltstatbeständen, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, unterschieden werden. Nicht jede Art von Unterhalt kann beliebig abgeändert, begrenzt oder darauf verzichtet werden.

d) Altersvorsorge

Im Hinblick auf die Altersvorsorge kann von dem gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung im Ehevertrag abgewichen werden kann.

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