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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.6.2018 – 2 UF 41/18

Famiiengerichtliche Auflagensind nur dann zulässig, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohlsfestgestellt werden kann, entschied das OLG Frankfurt in der folgenden Entscheidung. 

Im Rahmen eines Rechtsstreites zum Aufenthaltsbestimmungsrechtserteilte das Gericht der Mutter Auflagen zur Mediennutzung ihrer damals 8-jährigen Tochter, nachdem in der Kindesanhörungbekannt wurde, dass die Tochter freien Zugang zum Internet hat und ein eigenes Smartphone besitzt. Der Mutter wurden zusätzlich zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts einige Auflagen bezüglich der Mediennutzung ihrer Tochter aufgegeben. Das Amtsgericht gab ihr auf, „feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien für das Kind zu finden.“ Auch solle das Kind kein eigenes Smartphone mehr besitzen, so das Gericht. 

Gegen diese Auflagen wandten sich sowohl der Vater als auch die Mutter und der Verfahrensbeistandder Tochter mit der Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Auflagen. 

Das OLG hob daraufhin die Auflagen auf und begründete dies wie folgt: staatliche Maßnahmen, zu denen auch gerichtliche Auflagengehören, tangieren meist auch die Grundrechte der Eltern, sodass hohe Anforderungen an den Eingriff zu stellen sind. Das OLG entschied, dass solche Auflagen nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindes zulässig sind. Ansonsten würde der Staat zu sehr in das Grundrecht der Eltern zur Personensorgeeingreifen. Genau diese konkrete Gefährdung liegt im vorliegen Fall nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass durch die Mediennutzung eine Gefährdung des Kindeswohles vorliegt. Die allgemeinen Risiken, die durch die Mediennutzung verbunden sind, genügen nicht, um eine Kindeswohlgefährdunganzunehmen. Die getroffenen Auflagen greifen hier unberechtigt in die geschützten Elternrechte der Mutter ein, sodass die Auflagen aufgehoben wurden.