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BGH Beschluss vom 4.10.2017, XII ZB 55/17

Die Kosten für eine Tagesmutterstellen keinen Mehrbedarfim Rahmen des Kindesunterhaltsdar. Eine Ausnahme hiervon wird gemacht, wenn die Betreuung über die übliche Betreuungsleistung hinausgeht oder pädagogisch geprägt ist. 

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: eine Mutter stellte für die Betreuung ihrer beiden Kinder eine Tagesmutter ein, da sie selbst berufstätig ist. Die Kosten hierfür machte sie als Mehrbedarf gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Ex-Mann geltend. Über die Zahlung kam es zum gerichtlichen Verfahren. Während das Amtsgericht der Mutter zunächst Recht gab und den Ex-Mann zur Zahlung aufforderte, lehnte das Oberlandesgericht einen Anspruch jedoch ab. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder Rechtsbeschwerde ein. 

Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG. Der BGH argumentierte, dass zwar die Kosten für staatliche Betreuungseinrichtungen wir Kindergarten, Tagesstätten, Hort usw zum Mehrbedarf des Kindes zählen. Allerdings verhalte sich dies anders, wenn die Betreuung eine Erwerbstätigkeit nur dem betreuenden Elternteil ermöglichen soll. Sei eine Betreuung nur aufgrund der Erwerbstätigkeit nötig, gehören die Kosten zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zum Barunterhalt des anderen Elternteils alleine zu bezahlen wären. Wird die Betreuung der Kinder durch die Tagesmutter veranlasst, erfülle der betreuende Elternteil damit lediglich seine ihm obliegende Betreuungspflichtund habe deshalb die Kosten selbst zu tragen. Die Kosten können allerdings als Aufwendungen bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden.