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OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 04.01.2018, 12 U 1668/17

In dem zugrunde liegenden Fall verstarb der Sohn vor seinem Vater. Alleinerbin war die Ehefrau des Sohnes. Durch Testament wurde der Vater enterbt, ein Pflichtteilsentzug wurde jedoch nicht festgehalten, da der Sohn nicht davon ausging, dass er vor seinem Vater sterben würde. Der Vater machte nun seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Witwe war der Meinung, dass der Vater seinen Anspruch verwirkt habe, da er seinen Sohn fortlaufend beschimpft, gedemütigt, beleidigt und misshandelt haben soll.

Daraufhin reichte der Vater Klage ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Vater Recht und bejahte den Pflichtteilsanspruch. Dagegen wehrte sich die Witwe mit der Berufung zum OLG Nürnberg. Auch dieses Gericht bejahte den Pflichtteilsanspruch und bestätigte die in der Vorinstanz getroffenen Feststellungen.

Ein Pflichtteilsanspruch unterliegt grundsätzlich nicht der Verwirkung. Der Entzug muss formwirksam in einer letztwilligen Verfügung erklärt werden. Dies lag hier jedoch nicht vor. Der Entzug wurde nicht im Testament festgehalten, sodass der Anspruch ungeachtet der Geschehnisse weiter besteht. Zudem liege auch kein Grund der Pflichtteilsunwürdigkeit vor.