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OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 26.7.2018 – 4 UF 92/18

Die Kosten für den Besuch einer Privatschulestellen keinen Mehrbedarfbeim Kindesunterhaltdar. So entschied das OLG in einem Fall, in dem die Kindsmutter nach der Trennung mit der Tochter umzog und vom Kindsvater Unterhaltfür die Kosten, die durch den Besuch der Privatschule entstehen, verlangte. 

Obwohl sich die Eltern während der Zeit des Zusammenlebens für einen Privatschulbesuch entschieden hatten, könne laut OLG hieraus keine dauerhafte Zustimmung des anderen Elternteils abgeleitet werden. Mit der Trennung und dem Umzug sei eine neue Situation entstanden. Es müsse ein sachlicher Grund vorliegen, der den Besuch einer Privatschule rechtfertige. Das Argument der Mutter, dass das Kind einen erneuten Schulwechsel nicht verkrafte, führte ins Leere. Das Gericht sah einen erneuten Wechsel als zumutbar an.