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Sobald es zu einer Trennung oder Scheidung kommt, stellt sich grundsätzlich die Frage nach dem Unterhalt. Allerdings gibt es hierzu weit verbreitete Irrtümer, die bekanntesten führen wir hier nachfolgend auf:

1. Unterhalt gibt es maximal 3 Jahre nach der Scheidung

Wie lange nach der Scheidung Unterhalt bezahlt werden muss, lässt sich pauschal nicht festlegen. Bei der Ermittlung der Dauer der Unterhaltszahlungen sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die die Dauer beeinflussen können. Hierzu zählen die Dauer der Ehe, mögliche ehebedingte Nachteile eines Ehepartners durch die vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgrund von Kindererziehung, der Grund für den Unterhaltsanspruch ( Betreuungsunterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Unterhalt aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).

2. Kindesunterhalt muss bis zum 27. Lebensjahr bezahlt werden

Wie lange Unterhalt für ein Kind bezahlt werden muss, hängt nicht vom Alter ab. Ausschlaggebend ist, wann es die erste Ausbildung abschließt. Nach deutschem Recht muss derjenige, der unterhaltspflichtig ist, Kindesunterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung bezahlen. Abhängig von der schulischen Ausbildung des Kindes und der anschließenden Entscheidung für eine Lehre oder ein Studium kann die Dauer des Unterhalts dementsprechend variieren.

3. Der Unterhalt kann auch rückwirkend eingefordert werden

Dies ist nur möglich, wenn der Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung von Unterhalt auch aufgefordert wurde. Wer zum Erhalt von Unterhaltszahlungen berechtigt ist, muss den Unterhaltsverpflichteten auch zur Zahlung auffordern. Meist geschieht das durch anwaltlichen Schriftsatz, mit der Aufforderung zur Erteilung der Auskunft über die Einkommensverhältnisse. Diese Auskunft ist für die Berechnung der Höhe des Unterhalts unerlässlich. Rückwirkend kann der Unterhalt nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurde.

4. Wer seine Arbeit aufgibt, muss keinen Unterhalt bezahlen

Grundsätzlich muss zwar der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein, d.h. er muss zu den Zahlungen finanziell in der Lage sein. Gibt ein Ehepartner allerdings seine Arbeit auf, um keinen Unterhalt bezahlen zu können, wird er trotzdem so behandelt, als würde er noch arbeiten. Eine mutwillige Aufgabe der Arbeit führt lediglich zu Nachteilen beim Unterhaltsverpflichteten und sollte daher vermieden werden.

5. Beim Wechselmodell muss kein Unterhalt bezahlt werden

Auch wenn beide Elternteile die gemeinsamen Kinder im Rahmen des Wechselmodells nahezu zu gleichen Teilen betreuen, wird trotzdem Barunterhalt geschuldet. Die Höhe wird prozentual zu den entsprechenden Einkommensverhältnissen berechnet.

Da das Thema Unterhalt grundsätzlich sehr einzelfallbezogen ist, empfiehlt sich eine umfassende anwaltliche Beratung. Falls Sie sich hierzu beraten lassen möchten, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter.