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Bei der handschriftlichen Abfassung von Testamenten ohne vorherige juristische Beratung ist im Erbfall häufig die Auslegung dieses Testamentes notwendig, um den Willen des Erblassers zu ermitteln. Bei der Erstellung eines Testaments durch eine Privatperson kann es häufig zur falschen Verwendung von Rechtsbegriffen wie z.B. „vererben“ und „vermachen“ kommen. In einem solchen Fall muss das Testament zunächst nach dem Willen des Testierenden ausgelegt werden, um ermitteln zu können, was er genau mit den einzelnen, im Testament getroffenen Verfügungen bezwecken wollte. Sollte z.B. der Bedachte in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten, war wohl der Wille des Testierenden, ihn zum Erben zu erklären. Sollte jedoch nur ein bestimmter Gegenstand einer Person zugedacht werden, diese aber sonst keine weiteren Rechte und Pflichte aus der Erbmasse ableiten können, war es wohl der Wille, diesen Gegenstand in Form eines Vermächtnisses zu übergeben.

Auch wird häufig bei der Erstellung eines Testaments durch eine Privatperson die Ersatzerbenregelung nicht bedacht. Fehlt eine Regelung zu dem Fall, dass ein eingesetzter Erbe wegfällt, kommt es meist zu Problemen, denn dann fällt dieser Erbteil den übrigen Erben zu. Wäre dies dem Testierenden zu Lebzeiten bekannt gewesen, kann durchaus sein, dass er durch eine Ersatzerbenregelung etwas anderes verfügt hätte.

In vielen Fällen ist schon die Wirksamkeit eines privat errichteten Testamentes fraglich, da häufig die Formvorschriften nicht eingehalten werden.

Daher ist es empfehlenswert sich vor Abfassung eines Testaments ausführlich von einem Anwalt beraten zu lassen, sodass die individuellen Wünsche, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll, berücksichtigt und in ein wirksames Testament übertragen werden können.

Falls Sie sich hierzu beraten lassen möchten, vereinbaren Sie gerne einen Termin zur Erstberatung in unseren Kanzleiräumen.