Gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese berücksichtigt Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Verwandte. Gleichgestellt sind hier eheliche und nichteheliche Kinder. Beiden steht auch ein Pflichtteil zu. Ebenso wird erbrechtlich ein adoptiertes Kind berücksichtig. Sollte das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit adoptiert worden sein, hat es sowohl gegenüber seinen leiblichen Eltern als auch seinen Adoptiveltern erbrechtliche Ansprüche. Wurde das Kind jedoch vor Eintritt der Volljährigkeit adoptiert, hat es lediglich gegenüber der Adoptiveltern erbrechtliche Ansprüche.
Ehemalige Ehegatten haben keine Erbansprüche, diese erlöschen u.a. mit der Scheidung.
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Johanna Filbinger-Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht in Ulm mit dem Schwerpunkt Familienrecht und Erbrecht. Der erbrechtliche Schwerpunkt liegt bei der Klärung von Streitigkeiten über den Pflichtteil sowie der Erstellung von Testamenten.