Gemeinsame Kinder
Die elterliche Sorge steht der Mutter alleine zu, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind. Die elterliche Sorge kann auch gemeinsam ausgeübt werden, wenn beide Elternteile übereinstimmend dies bei der zuständigen Stelle erklären.
Der Vater des nichtehelichen Kindes kann im gleichen Maße Umgang mit seinem Kind beanspruch wie verheiratete Väter.
Wir beraten sie gerne zum Thema Gemeinsame Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften!
Johanna Filbinger-Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht in Ulm mit dem Schwerpunkt Familienrecht und Erbrecht. Der familienrechtliche Schwerpunkt liegt auf der Vermögensauseinandersetzung, Erstellung und Prüfung von Eheverträgen sowie der Unternehmensbewertung.