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Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können, wie der Name es schon vermuten lässt, die Folgen einer Scheidung geklärt werden. Eine solche Vereinbarung macht demnach Sinn, wenn für beide Parteien feststeht, dass die Ehe beendet ist und geschieden werden soll. Um eine einvernehmliche Lösung für die Folgen einer Scheidung zu finden, bietet sich diese Art der Vereinbarung an, da dadurch auch das gerichtliche Scheidungsverfahren vereinfacht werden kann. Zu den Scheidungsfolgen zählen der Unterhalt, das Sorgerecht, der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich.

Wie auch im Scheidungsverfahren, kann sich bei der Erstellung einer Scheidungsfolgenvereinbarung das Ehepaar nicht von einem gemeinsamen Anwalt vertreten lassen. Es empfiehlt sich daher die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, da in dieser Vereinbarung wirtschaftlich relevante Vereinbarungen getroffen werden. Üblicherweise wird die Scheidungsfolgenvereinbarung im Scheidungsverfahren bei Gericht zu Protokoll genommen oder von einem Notar beurkundet um wirksam zu werden.

Der Unterschied zu einem Ehevertrag ist der Zeitpunkt, zu welchem die Verträge geschlossen werden. Üblicherweise hat ein Ehevertrag einen vorbeugenden Charakter. Der Ehevertrag kann vor, während oder nach der Eheschließung geschlossen werden, allerdings ist zu diesem Zeitpunkt meist eine Scheidung noch nicht vorhersehbar. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird hingegen dann geschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist und geschieden werden soll, aber auch wenn die Scheidungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, z.B. dann, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Wir beraten sie gerne zum Thema Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung!

Johanna Filbinger-Wagner ist Fachanwältin für Familienrecht in Ulm mit dem Schwerpunkt Familienrecht und Erbrecht. Der familienrechtliche Schwerpunkt liegt auf der Vermögensauseinandersetzung, Erstellung und Prüfung von Eheverträgen sowie der Unternehmensbewertung.

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