OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2018, 2 Wx 314/18
Im vorliegenden Fall verlangte ein Kind von seinem Vater nach dem Tod der Mutter Auskunft über das vorhandene Vermögen. Die Eltern hatten ein Berliner Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel erstellt. Demnach verliert das Kind seine spätere Erbenstellung, sollte es direkt nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangen.
Hier verlangte das Kind zunächst noch keine bestimmte Summe. Es wurde lediglich um eine Aufstellung des Vermögens verlangt, um dann den Pflichtteil berechnen zu können. So sollte vorgefühlt werden, ob sich die Geltendmachung des Pflichtteils im Gegensatz zur späteren Erbenstellung lohnt. Mit Anwaltsschreiben teilte es dem Vater mit, dass es einen Gutachter bestellen werde um das Hausgrundstück schätzen zu lassen. Allerdings sei das Kind bereit, gegen eine Einmalzahlung auf den Gutachter und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Daraufhin bezahlte der Vater die geforderte Summe, sah jedoch das Kind nun nicht mehr als Erben an, da er der Meinung war, dass diese Zahlung die Pflichtteilsstrafklausel auslöste.
Dagegen wehrte sich das Kind vor Gericht, verlor jedoch. Das OLG Köln entschied, dass es nicht maßgeblich sei, was das Kind mit seiner Forderung bezweckte. Ausschlaggebend ist lediglich, wie das Elternteil diese Forderung zu verstehen hat. Laut OLG ging der Vater davon aus, dass das Kind durch diese Forderung seinen Pflichtteil geltend macht, da er der Meinung sein durfte, dass bei Nichtzahlung das Kind seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht