Zum 01.01.2023 haben sich Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle ergeben, die sowohl für Unterhaltsberechtigte als auch für Unterhaltsverpflichtete relevant sind.
Grundsätzlich richtet sich der Bedarf eines Kindes und damit sein Unterhalt nach dessen Alter. Der Bedarf nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes stetig zu. Die Bedarfssätze der jeweiligen Altersgruppen der Düsseldorfer Tabelle wurden nun in einem größeren maß erhöht als in den Vorjahren, sodass der Unterhaltsbetrag der jeweiligen Altersgruppen deutlich gestiegen ist.
Auf Grund der Erhöhung des Kindergeldes wurden auch die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle angepasst, da das Kindergeld auf die Bedarfssätze angerechnet wird. Es ist daher seit dem 01.01.2023 ein anderer Unterhaltsbetrag geschuldet als im vergangenen Jahr.
Es wurden nun auch Änderungen bei dem Selbstbehalt vorgenommen. Der Selbstbehalt wurde auf Grund der allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten erhöht.
Sollten Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet sein, oder Kindesunterhalt für Ihr Kind erhalten, empfiehlt es sich, auf Grund der Neuerungen überprüfen zu lassen, ob sich die Höhe Ihrer Zahlungsverpflichtung bzw. Ihres Anspruches geändert hat.