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I. Zugewinnausgleich bei Scheidung:

Endet der gesetzliche Güterstand zu Lebzeiten der Eheleute durch rechtskräftige Scheidung, so wird der Zugewinn rechnerisch ermittelt und schuldrechtlich ausgeglichen.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Daher ist zunächst die Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen erforderlich. Nach deutschem Recht gilt das Stichtagsprinzip. Die Ehegatten haben gegenseitig einen Anspruch auf Auskunft zur Höhe des Anfangs- und Endvermögens. Anschließend ist festzustellen, welcher Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat. Dieser Ehegatte ist dann dem anderen mit der Hälfte des Überschusses ausgleichspflichtig.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands, meist durch Eheschließung, gehört. Auch hier gilt, dass vertraglich nichts andere vereinbart sein darf. Das Anfangsvermögen umfasst alle dem Ehegatten zum Stichtag der Eheschließung zustehenden Vermögenspositionen mit wirtschaftlichem Wert. Hierzu zählen zB Bargeld, Bausparguthaben, Wertpapiere, Kfz, Schmuck, vor allen Dingen aber Unternehmen, Grundstücke und Immobilien. Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen. Hierbei handelt es sich um Vermögenspositionen, die ein Ehepartner während bestehender Ehe entweder geschenkt bekommen oder geerbt hat. Auch Erbe und Schenkungen verbleiben demjenigen Ehepartner, der sie erhalten hat. Dieser muss sich allenfalls Wertsteigerungen zwischen Erwerb und Zustellung des Scheidungsantrages zurechnen lassen.

Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Dem Zugewinnausgleich unterliegen damit auch Wertsteigerungen, wenn sich eine Position sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen befindet.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt demnach in drei Schritten:

  • Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen
  • Berechnung des Überschusses des Ausgleichsverpflichteten. Hierbei wird der geringere Zugewinn vom größeren Zugewinn abgezogen
  • Die Hälfte des Überschusses steht dem Ausgleichsberechtigten zu

 

II. Zugewinnausgleich durch Tod eines Ehegatten:

Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten und nimmt der überlebende Ehegatte das Erbe an, wird der Zugewinnausgleich nicht rechnerisch ermittelt. Aufgrund der Regelung des § 1371 I und II BGB wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Diese so genannte erbrechtliche Lösung tritt allerdings nur dann ein, wenn der Überlebende Ehegatte Erbe wird oder ihm ein Vermächtnis zusteht. So ist sichergestellt, dass diese Lösung nie gegen den Willen eines Ehegatten zum Tragen kommt.

Die Berechnung des Zugewinnausgleich kann sehr aufwändig und einzelfallbezogen sein. Wir beraten Sie hierzu gerne.