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In diesem Beschluss stellte der BGH fest, dass es sich bei der Verpflichtung eines Erben gegenüber eines Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Nachlass des Erblassers um eine unvertretbare Handlung handelt, die nach § 888 I ZPO zu vollstrecken ist.

Grundsätzlich besteht ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben bezüglich des Umfangs des Nachlasses des Erblassers. Dies dient dazu, dass der Pflichtteil berechnet werden kann. Diese Auskunftserteilung muss der Erbe persönlich vornehmen, kann sich allerdings bei einem Notar Hilfe hierzu holen, der ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Sollte die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden, kann diese Handlung jedoch mit Zwangsmitteln wie einem Zwangsgeld vollstreckt werden.

Im vorliegenden Fall ist die nichteheliche Tochter des Erblassers die Pflichtteilsberechtigte, die gegenüber der Witwe einen Auskunftsanspruch geltend macht. Die Witwe wurde dazu verurteilt, die Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Hierzu vereinbarte der beauftragte Notar mehrere Termine zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses an. Allerdings erschien die Witwe des Erblassers nur zum ersten Termin. Dort legte sie umfangreiche Unterlagen zur Erstellung des Verzeichnisses vor. Der daraufhin vom Notar gefertigte Entwurf des Nachlassverzeichnisses wurde beiden Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme weitergeleitet.

Währenddessen erwirkte die Pflichtteilsberechtigte einen Beschluss des Landgerichts, der die Witwe des Erblassers unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Vornahme der Auskunftshandlung verpflichtet. Dagegen wandte sie sich mit der sofortigen Beschwerde, die zurückgewiesen wurde. Daraufhin erwirkte die Pflichtteilsberechtigte erneut die Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes, da sie die Auskunftserteilung unter anderem deshalb als nicht vollständig erteilt ansah, da die Witwe des Erblassers nur bei einem der drei Notartermine anwesend war. Auch gegen dieses Zwangsgeldes wurde die sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die geforderte Auskunft bereits vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses erteilt wurde.

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als begründet angesehen und führte dazu aus: die Auskunftserteilung ist grundsätzlich durch die Androhung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken, da es sich bei der geschuldeten Auskunft um eine unvertretbare Handlung handelt. Allerdings sei die Verpflichtung durch Vorlage des Verzeichnisses bereits erfüllt. Allein dadurch, dass nur einer der drei Notartermine wahrgenommen wurde, liegt noch keine unvollständige oder nicht erbrachte Auskunft vor.

Bei der Auskunftserteilung und der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses handelt es sich auch dann um eine unvertretbare Handlung, wenn das Verzeichnis durch einen Notar erstellt wird.