0731 9213521

OLG Frankfurt Az. 2 UF 135/17, Beschluss vom 4.4.2018

Die Unterhaltspflichtbesteht auch während eines freiwilligen sozialen Jahres, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Sozialjahrder Berufsfindung dient. 

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten waren verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Trennung der Eltern leben die Kinder bei der Mutter. Der Sohn begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahrbeim Deutschen Roten Kreuz. Die Mutter verlangt Unterhalt für den Sohn für diesen Zeitraum, wozu ihn das Amtsgericht auch verpflichtete. Daraufhin legte der Vater Beschwerde ein. 

Das OLG Frankfurt bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Vaters während des freiwilligen sozialen Jahres. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten das am Gemeinwohl orientierte Ziel verfolge, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Zusätzlich vermittle der Freiwilligendienstwichtige personale und soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz die Arbeitsmarktchancen verbessern“. Dies rechtfertige den Unterhaltsanspruch während eines freiwilligen sozialen Jahres.Die konkrete Tätigkeit muss hierfür nicht für die weitere Ausbildung erforderlich sein. 

Zusätzlich war in dem vorliegen Fall von Bedeutung, dass der Sohn bei Beginn des freiwilligen sozialen Jahres noch minderjährig war. Die Erwerbsobliegenheitvon ihm sei hier geringer zu bewerten als die von einem volljährigen Kind. Zudem wurde hier dem Sohn geraten, vor Beginn der Ausbildung zum Altenpfleger das Freiwilligenjahr zur Orientierung zu absolvieren. Hier habe dadurch das freiwillige soziale Jahr der Berufsfindunggedient, ohne eine direkte Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung zu sein. 

Mit dieser Entscheidung verlangt das OLG, dass die weit verbreitete Meinung, nach der das Kind sofort nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung anfangen solle, hinterfragt wird. Wenn durch die Rechtsprechung des BGH jungen Volljährigen eine Orientierungs-und Erprobungsphasezugestanden wird, dann sei auch eine Unterhaltsverpflichtung während des Freiwilligendienstes gerechtfertigt.