OVG NRW, Urteil vom 9.11.2018 – 12 A 3076/15
Mit diesem Urteil änderte das OVG NRW eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen ab und entschied, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeldbestehe, wenn deren Ehemann Alleineigentümereines Hauses ist und somit aus dessen Verwertung die Pflegekosten gedeckt werden können. Dies gelte auch dann, wenn die Heimbewohnerin nicht befugt ist, über das Haus zu verfügen, da ihr Mann der Alleineigentümer ist. Ebenso wenn sich der Ehemann weigert, das Haus zur Deckung der Kosten einzusetzen. Da das Ehepaar zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in Trennung lebte, sei auch das Vermögen des Mannes zu berücksichtigen. Durch die Weigerung des Mannes, das Haus zu verkaufen und zur Deckung der Kosten seiner Frau im Pflegeheim einzusetzen, bleibt das Haus als verwertbares Vermögenbestehen, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegensteht.
Dies gelte für nicht getrennt lebende Ehepartner. Pflegewohngeld werde nur dann gewährt, wenn weder das Einkommen noch das Vermögen des Heimbewohners oder des nicht getrennt lebenden Ehepartners für die Kosten der Pflege reicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nicht getrennt voneinander lebende Ehepartner füreinander gegenseitig einstehen, sodass trotz der Weigerung des Ehemannes, das Haus zur Deckung der Kosten einzusetzen, die Berücksichtigung keine unzumutbare Härte darstelle.