0731 9213521

EuGH, Urteil in den Rechtssachen C – 569/16 und C – 570/16, 6.11.2018

Gemäß der Entscheidung des EuGH können nun die Erbeneines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. 

Der Anspruch auf finanzielle Vergütung stünde eigentlich dem verstorbenen Arbeitnehmer zu. Hier hat der EuGH erstmals festgestellt, dass dieser Anspruch im Wege der Erbfolgeauf die Erben übergehe. Der restliche Urlaubsanspruch ist vererbbar, sodass die Erben die Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage verlangen können.Durch dieses Urteil bestätigt der EuGH, dass der Anspruch auch nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Sollte nationales Recht dies nicht berücksichtigen, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dies gelte sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber.