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BGH, Urteil vom 12.7.2018 – III ZR 183/17

Mit diesem richtungsweisenden erbrechtlichen Urteil wurde nun auch der digitale Nachlass geklärt. 

Der BGH hat nun entschieden, dass auch digitale Inhalte vererbbar sind. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

es ging um den bis heute ungeklärten Tod einer 15-jährigen in einem Berliner Bahnhof. Die Eltern erhofften sich Antworten auf ihre Fragen zum ungeklärten Tod ihrer Tochter in deren Facebook-Account zu finden. Facebook verweigerte jedoch den Eltern seit Jahren den Zugang. 

Nach einem langen Rechtsstreit bestätigte der BGH in letzter Instanz nun, dass die Erben ein Anrecht auf den Zugang zum Facebook-Account der Verstorbenen haben. Dieses Anrecht gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolgeauf die Erben über. Da die Nutzungsbedingungen hierzu keine Regelungen enthielten, ist die Verderblichkeit auch nicht ausgeschlossen. Die Erben haben dadurch sowohl das Recht auf Zugangsverschaffung zum Konto, sowie alle anderen Rechte, die dem Kontoinhaberzustanden. Die Erben können genauso wie der Erblasser die Herausgabe der Daten oder die Löschung des Kontos verlangen.