OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18
Verfassen Ehepaare ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, handelt es sich um ein sog. Berliner Testament. Dieses ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend.
Kommt es zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich die Frage, ob das Testament weiterhin wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Einen solchen Fall hatte das OLG nun zu entscheiden.
Die Eheleute verfassten ein Berliner Testament im Jahr 2012. Nur ein Jahr später trennte sich das Paar. Die Ehefrau reichte die Scheidung ein, der Ehemann stimmte dieser zu und setzte ein neues Testament auf. Hier wurde seine Adoptivtochter zur Alleinerbineingesetzt. In dem Testament wurde ausdrücklich vermerkt, dass seine Ehefrau nichts bekommen solle. Kurz darauf einigten sich die Eheleute, das Verfahren auszusetzen und im Rahmen einer Mediation doch noch einmal zu prüfen, ob sie ihre Ehe doch weiterführen wollten. Wenig später verstarb der Ehemann. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit zwischen der Ehefrau und der Adoptivtochter, denn beide Frauen hielten sich allein für erbberechtigt.
Das Nachlassgericht stellte zunächst klar, dass die Adoptivtochter Alleinerbin geworden sei. Diese Entscheidung bestätigte nun das OLG Oldenburg. Ein gemeinsames Testament wird gem. §§ 2268, 2077 BGB dann unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird, oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt oder selbst den Scheidungsantrag gestellt hat.
Die Tatsache, dass der Erblasser einer Mediationzugestimmt hat, ändert nichts an seiner bereits abgegebenen Zustimmung zur Scheidung. Zudem lebte das Ehepaar schon seit mehr als drei Jahren getrennt, sodass hier die gesetzliche Vermutung des § 1566 BGB greift, wonach das Scheitern der Ehe vermutet wird. Es liege auch keine Ausnahme vor, wonach ein gemeinsames Testamens auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dies die Eheleute beim Verfassen des Testamens dies so gewollt hätten.