OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2018 – 1 UF 74/18
War es früher gängige Praxis, den Aufenthalt eines Kindes einem Elternteil nach der Trennung zuzuweisen (sog. Residenzmodell), wird heute hingegen immer öfter auf das sog. Wechselmodell zurückgegriffen. Das bedeutet, dass das Kind seinen Aufenthalt bei beiden Elternteilen im zweiwöchigen Wechsel hat.
Allerdings gestaltet sich die nachträgliche Änderungvon dem bereits durchgeführten Residenzmodell in das neuere Wechselmodell nicht so einfach, wie diese familienrechtliche Entscheidung zeigt.
Es müssen gemäß dem zitierten Beschluss triftige Gründe vorliegen, um nachträglich eine Umgangsregelung im Sinne eines Wechselmodells anzuordnen.
Letztendlich sind Umgangsentscheidungen immer Einzelfallentscheidungen unter Ermittlung des Kindeswohles.
Im vorliegenden Fall waren die Beteiligten verheiratet und hatten drei Kinder. Nach der Trennung wurde das Aufenthaltsbestimmungsrechtfür alle Kinder der Mutter übertragen. Als die Mutter mit den Kindern umziehen wollte, beantragte der Vater die Abänderung und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Dies wies das Familiengericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch zurück, obwohl die Kinder in der Anhörung angaben, dass sie künftig bei ihrem Vater leben wollen. Auch die nachträgliche Anordnung des Wechselmodells wurde abgewiesen.
Hier wurde trotz Aussage der Kinder, beim Vater zu leben, keine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorgenommen, da laut OLG keine „ triftigen, das Wohl der betroffenen Kinder nachträglich berührenden Gründe i.S.d § 1696 I BGB“ vorliegen, die notwendig für die Anordnung des Wechselmodells wären. Das OLG stellt klar, dass einmal getroffenen gerichtliche Entscheidungen nur in sehr engen Grenzen abgeändert werden sollen. Die hier einst getroffene Entscheidung zu Gunsten der Mutter könne hier aus Mangel an triftigen Gründen nicht geändert werden.
Es wurde klargestellt, dass der Kinderwille nur einer von mehreren Gesichtspunkten bei der Ermittlung des Kindeswohles darstelle. Zusätzliche Kindeswohlkriterien stellen z.B. die Erziehungseignung der Eltern, Bindung des Kindes an die Eltern, Bindungstoleranz, Möglichkeit der Förderung des Kindes, dar.
Für den Kindeswillen ist zusätzlich ausschlaggebend, dass dieser selbst vom Kind gebildet wurde, ohne Einfluss eines Elternteiles. Meist wird hierzu ein Sachverständiger bestellt, der ein Gutachten erstellen wird.