BGH, 15.11.2017, Az.: XII ZB 503/16
Grundsätzlich bestimmt sich der Unterhaltnach den ehelichen Lebensverhältnissen. In den meisten Fällen wird der Unterhalt mittels einer Quote des Gesamteinkommens der Familie ermittelt. Problematisch wird dies dann, wenn sehr gute finanzielle Verhältnisse in der Ehe herrschten. Bei geringeren Einkommen wird davon ausgegangen, dass meist das gesamte Einkommen zur Bedarfsdeckung benötigt wird. Spielraum für Vermögensbildung liegt hier oft nicht vor. Bei finanziell sehr gut gestellten Ehepaaren liegt hier das Problem in der Bedarfsermittlung, da bei sehr hohen Einkommen nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Einkommen zur Bedarfsdeckung benötigt wird. Hier bleibt genügend Spielraum zur Vermögensbildung. Liegt solch ein Fall vor, muss der Berechtigte vortragen, in welchem Umfang das Familienvermögen für die Bedarfsdeckung hergenommen wurde. Hierzu muss der Unterhaltsberechtigte ein Auflistung der Ausgaben erstellen, die tatsächlich für die Bedarfsdeckung angefallen sind und somit den höheren Unterhalt auch rechtfertigt.
Uneinigkeit herrschte bisher über die maximale Höhe des Unterhalts. Diese sogenannte Sättigungsgrenzesahen die Gerichte sehr unterschiedlich. Die Grenze hierfür sah die Rechtsprechung oft bei ca. 2.500 € monatlich. Erst wenn diese Grenze inklusive dem eigenen Einkommen überschritten wurde, war der Unterhaltsberechtigte aufgefordert worden, konkret darzulegen, welche finanziellen ehelichen Verhältnisse herrschten.
Mit der oben zitierten Entscheidung des BGH wurde das Verhältnis von Quotenunterhaltzu Bedarfsunterhaltrevolutioniert. Ausschlaggebend war hierfür der Antrag einer Ehefrau, die ihren Ehemann zur Auskunftserteilungüber seine finanziellen Verhältnisse aufforderte, obwohl dieser angab, unbegrenzt leistungsfähig zu sein. Normalerweise wurde in solchen Fällen die Ehefrau aufgefordert, ihren konkreten Bedarf darzulegen. Der BGH kam hier zu dem Ergebnis, dass trotz der unbegrenzten Leistungsfähigkeit ein Auskunftsanspruchnicht entfällt. Der BGH begründete dies damit, dass sich der Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst und somit nach dem gesamten, der Familie zur Verfügung stehenden Einkommen. Um zu ermitteln, wieviel des Einkommens für den Bedarfausgegeben wurde, ist eben diese konkrete Bedarfsermittlung bei uneingeschränkt Leistungsfähigen notwendig.
Grundsätzlich sieht der BGH keine Obergrenze für eine Berechnung nach der Quotenmethode. Allerdings erklärte der BGH mit diesem Urteil, dass an der bislang geltenden Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden muss. Er lässt zwar offen, bis zu welchem Einkommen die Vermutung besteht, dass das gesamte Familieneinkommen für den Bedarf ausgegeben wird. Der BGH führt aus, dass die Gerichte einen vollständigen Verbrauch annehmen können, wenn das Familieneinkommen das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt. Der Höchstbetrag der Tabelle sind 5.500 €, das Doppelte wären somit 11.000 €.
Nach dieser Rechtsprechung kann der monatliche Unterhalt nach der Quotenmethode berechnet werden, ohne dass der konkrete Bedarf vorgelegt werden muss.
Laut dieser Entscheidung ist es jedoch zulässig, wenn die Gerichte von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneikommens ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle nicht übersteigt.