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Gerade bei überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergeben sich bei der Berechnung des Unterhalts häufig Probleme, da oftmals davon ausgegangen werden kann, dass nicht das gesamte monatliche Einkommen für den Unterhalt der Familie verbraucht wurde, sodass eine Orientierung an den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen oftmals nicht erfolgen konnte. Hierfür hatte der BGH die sogenannte konkrete Bedarfsfeststellung vorgesehen. Der Unterhaltsberechtigte musste hier seinen konkreten Bedarf darlegen und belegen, welche Beträge in der Vergangenheit tatsächlich monatlich verbraucht wurden.

Der BGH änderte nun seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Grenze für die Vermutung

des vollständigen Verbrauchs für den Lebensunterhalt auf 11.000,00 € monatlich angehoben wurde.

Dies gilt nicht nur für den Ehegattenunterhalt, sondern gemäß eines Beschlusses des BGH vom 16.09.2020 auch für den Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle, die verschiedene Altersgruppen sowie 10 Einkommensstufen vorsieht. Auch hier war es bei überdurchschnittlichen Einkommen, die die höchste Einkommensstufe der Tabelle übersteigen, grundsätzlich möglich, den konkreten Bedarf zu ermitteln. Durch die neueste Rechtsprechung ist nun auch für den Kindesunterhalt die Grenze auf 11.000,00 € monatlich angehoben worden. Erst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten diese Grenze übersteigt, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln. Da die Düsseldorfer Tabelle lediglich 10 Einkommensstufen vorsieht und derzeit bei einem monatlichen Einkommen von 5.500,00 € aufhört, ist diese entsprechend fortzuschreiben. Wann dies erfolgt, ist derzeit noch ungewiss.

Dies hat zur Folge, dass sich die Kindesunterhaltsbeträge in Fällen, in denen das monatliche Einkommen die bislang höchste Einkommensstufe der Tabelle übersteigt, deutlich erhöhen werden. Das bedeutet auch, dass es nun als Unterhaltsverpflichteter mit einem hohen Einkommen nun nicht mehr ausreichen wird, sich als unbegrenzt leistungsfähig zu geben, um zu vermeiden, dass konkrete Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt werden muss. Es bleibt abzuwarten, wie diese neue Rechtsprechung von den örtlichen Gerichten umgesetzt wird.