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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017, I-3 Wx 16/17

Im vorliegenden Fall durchliefen die Eheleute 1999 eine Ehekrise und standen kurz vor der Scheidung. Sie suchten daraufhin einen Notar auf und schlossen einen Ehevertrag, in dem sie auch einen gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärten. Die Eheleute ließen sich daraufhin scheiden, heirateten einander allerdings im Jahr 2009 erneut.

Nachdem der Ehemann verstarb, beantragten die Ehefrau und die Tochter des Erblassers auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein. Die beiden sind der Meinung, dass nun er damals erklärte Verzicht aus dem Ehevertrag nicht mehr wirksam sei auf Grund der veränderten Situation. Das Amtsgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins jedoch ab. Das Gericht führt hierzu aus, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht eingewandt werden kann. Gegen diesen Beschluss legten die Ehefrau und die Tochter des Erblassers Beschwerde zum OLG ein. Das OLG gab hier den beiden Frauen Recht. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Eheleute in der Vorbemerkung des notariellen Ehevertrages ausdrücklich die Grundlage für den Verzicht geschildert hätten. Daraus sei zu erkennen, dass die getroffenen Regelungen nur für den Fall der endgültigen Trennung getroffen wurden. Dies betreffe auch den Erklärten Erb- und Pflichtteilsverzicht. Durch die erneute Heirat ist eine neue Ehe begonnen worden, die nicht den Regelungen der ersten, bereits geschiedenen Ehe unterliegen soll.